Betrifft: Wahl der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters

Betrifft: Wahl der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters

Bürgermeisterin oder Bürgermeister werden seit 1997 direkt von den in einer Gemeinde wahlberechtigten Menschen gewählt. Bis 1997 wurden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

Bürgermeisterin oder Bürgermeister werden für sechs Jahre gewählt. Tritt eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister innerhalb von diesen sechs Jahren zurück, ist eine neuerliche Wahl notwendig. Eine automatische Übernahme des Amtes durch eine Vizebürgermeisterin oder einen Vizebürgermeister ist nicht möglich. Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister vertreten die Bürgermeisterin, den Bürgermeister lediglich, wenn er nicht im Ort ist, zum Beispiel, wenn sie/er die Gemeinde auswärts vertritt.

Tritt eine Bürgermeisterin, ein Bürgermeister innerhalb der ersten vier Jahre der Legislaturperiode zurück, ist eine Direktwahl durch die Bevölkerung notwendig. In den letzten zwei Jahren der Legislaturperiode erfolgt die Wahl durch den Gemeinderat. In diesem Fall darf jede im Gemeindevorstand vertretene Fraktion einen Wahlvorschlag vorlegen. Aus diesen Vorschlägen wählt dann der Gemeinderat.

Bürgermeisterin und Bürgermeister müssen immer gewählt werden!

Eine Vizebürgermeisterin, ein Vizebürgermeister kann nicht automatisch nachfolgen!