Richtigstellung zur Bürgermeisterinnenwahl am 11. Oktober
Bürgermeisterin Ulrike Böker
Jakob Siglstraße 11/7
4100 Ottensheim
Liebe Ottensheimerinnen und Ottensheimer!
Anfang dieser Woche erhielten alle Wahlberechtigten einen Brief von Bürgermeisterkandidat, Vizebürgermeister Franz Füreder. Einige Anmerkungen bzw. Richtigstellungen dazu.
Pro O. wurde am 27. September von den Wählerinnen und Wählern zur stimmenstärksten Fraktion gewählt, wenn gleich mit knapper Stimmenmehrheit von vier Stimmen.
Der/ die 1. Vizebürgermeister/in wird, wie in der Gemeindeordnung vorgesehen, von der stimmenstärksten Fraktion gestellt. In diesem Fall von der Fraktion pro O. Ein/e Vizebürgermeister/in ist Mitglied des Gemeindevorstandes und Gemeinderates und hat darüber hinaus nur im Verhinderungsfall der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters Vertretungsbefugnis.
Die zweitstärkste Faktion, in diesem Fall die ÖVP, erhält, nachdem der Gemeinderat auf 31 Mandate vergrößert wurde, automatisch das Amt des 2. Vizebürgermeisters.
Alle wichtigen Angelegenheiten /Entscheidungen fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, für die ein Beschluss eines Kollegialorganes (Gemeinderat / Gemeindevorstand) erforderlich ist.
Der Gemeinderat setzt sich aus jeweils 12 Mandaten der Bürgerliste pro O. und 12 Mandaten der ÖVP, sowie 4 Mandaten der SPÖ und 3 Mandaten der FPÖ zusammen.
Es ist daher nicht richtig, dass 63 % der Bevölkerung von der Vertretung und Mitwirkung weitgehend ausgeschlossen sind. Entscheidungen können nicht mit 12 Stimmen von pro O. (37 %) gefällt werden, da im Gemeinderat die Mehrheit (<50 %) entscheidet.
Der Gemeindevorstand setzt sich aus 3 Mandaten der Pro O., 3 Mandaten der ÖVP und 1 Mandat der SPÖ zusammen. Auch hier entscheidet die Mehrheit. Das ist aber nichts Neues!
Als Bürgermeisterin erhielt ich am 27. September fast 47 % der Stimmen. Da es mehr als 50 % sein müssen, gibt es eine Stichwahl am 11. Oktober. Die Kompetenz der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters liegt in erster Linie in der Vertretung nach außen und sie/er ist Baubehörde 1. Instanz. Weiters ist der / die Bürgermeister/in für die Durchführung der kollegialen Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zuständig. (siehe OÖ. GemOrdnung § 58)
Was mit „ politischer Verwaltung“ in diesem Schreiben gemeint ist, kann ich nicht nachvollziehen.
Ich werde weiterhin konstruktiv, sachlich und engagiert für Ottensheim arbeiten und würde mich freuen, wenn Sie mir am 11. Oktober Ihre Stimme geben.
Ulrike Böker
Bürgermeisterin der MG Ottensheim